Allgemeines
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner. Die Abfallgemeinschaft ist schriftlich zu beantragen und von den Grundstückeigentümern zu unterschreiben.