Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Die Reinigung der gesamten Gehwege ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten stehen Eigentümergemeinschaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.

Straßenreinigung
Fahrbahnen und Gehwege sind in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 10.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 12.00 Uhr zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

Winterwartung
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Straßenreinigungsgebühr: Fälligkeiten
Die Straßenreinigungsgebühr wird in der Regel am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Anliegerverkehrsstraße   5,38 € pro Meter
innerörtl. Verkehr-Str.      4,78 € pro Meter
überörtl. Verkehr-Str.       4,19 € pro Meter
Fußgängerzone             32,29 € pro Meter

Straßenreinigungsgebühr

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Die Reinigung der gesamten Gehwege ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten stehen Eigentümergemeinschaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.

Straßenreinigung
Fahrbahnen und Gehwege sind in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 10.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 12.00 Uhr zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

Winterwartung
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Straßenreinigungsgebühr: Fälligkeiten
Die Straßenreinigungsgebühr wird in der Regel am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Anliegerverkehrsstraße   5,38 € pro Meter
innerörtl. Verkehr-Str.      4,78 € pro Meter
überörtl. Verkehr-Str.       4,19 € pro Meter
Fußgängerzone             32,29 € pro Meter

Kehrmaschine, Winterdienst https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/810/show
Gruppe 2.2 - Abgaben, Steuern und Beteiligungen
Westenmauer 10 59227 Ahlen
Fax 02382 59-350

Herr

Roßbach

520 (Rathaus, 5. Etage)

02382 59-308