Allgemeines
Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Ahlen Abwassergebühren. Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).

Berechnung der Niederschlagswassergebühr
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Zu den bebauten und/oder befestigten Flächen zählen auch Gebäudeüberstände (z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen, aber für das betroffene Grundstück abflusswirksam sind.

Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in zwei Klassen eingeteilt:
Klasse 1:     Wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind))
Klasse 2: eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, Gründächer)

Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig.
Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80% gebührenpflichtig.

Veränderungen der bebauten/befestigten Fläche
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Mit der Änderungsanzeige hat der Grundstückseigentümer geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt. Soweit erforderlich kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des nächsten Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige der Stadt zugegangen ist. Bei Änderungen ist es empfehlenswert, im Vorfeld mit dem Abwasserwerk der Stadt Ahlen Kontakt aufzunehmen, um die Rahmenbedingungen und Auflagen vorher festlegen zu können.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 0,56 €.

Niederschlagswassergebühr

Allgemeines
Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Ahlen Abwassergebühren. Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).

Berechnung der Niederschlagswassergebühr
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Zu den bebauten und/oder befestigten Flächen zählen auch Gebäudeüberstände (z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen, aber für das betroffene Grundstück abflusswirksam sind.

Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in zwei Klassen eingeteilt:
Klasse 1:     Wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind))
Klasse 2: eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, Gründächer)

Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig.
Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80% gebührenpflichtig.

Veränderungen der bebauten/befestigten Fläche
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Mit der Änderungsanzeige hat der Grundstückseigentümer geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt. Soweit erforderlich kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des nächsten Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige der Stadt zugegangen ist. Bei Änderungen ist es empfehlenswert, im Vorfeld mit dem Abwasserwerk der Stadt Ahlen Kontakt aufzunehmen, um die Rahmenbedingungen und Auflagen vorher festlegen zu können.

Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 0,56 €.

https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/812/show
Gruppe 7.3 - Strategische Konzepte und Planung
Ostberg 4 59229 Ahlen
Telefon 02382 59-9301

Herr

Benjamin

Rommel

116 (Baubetriebs- und Wertstoffhof, 1. OG)

02382 59-9311

Herr

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116 (Baubetriebs- und Wertstoffhof, 1. OG)

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02382 59-9308