Vergaberichtlinien der Stadt Ahlen und des Stadtteilforum Süd/Ost e.V. zur finanziellen Förderung der Herrichtung privater Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf
Ahlen, den 21.08.2001

Vergaberichtlinien der Stadt Ahlen und des Stadtteilforum Süd/Ost e.V. zur finanziellen Förderung der Herrichtung privater Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf
Fassung auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung des Landes NRW vom 30.01.1998

1. Fördergrundsätze
Gemäss den Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NW vom 30.01.1998 soll im Rahmen von finanziellen Pauschalzuweisung des Landes und Eigenmitteln der Stadt Ahlen eine finanzielle Förderung der Herrichtung von privaten Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf Ahlen Süd/Ost erfolgen.
Ziel der städtebaulichen Förderung ist es, durch die Bezuschussung von Maßnahmen zur Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie die Sanierung von Gebäudefassaden und Dächern, die private Investitionsbereitschaft anzuregen.
Prioritär gefördert werden sollen die Objekte im Geschäftsbereich des Gebrüder-Kerkmann-Platzes, der Rottmannstraße und Hansastraße. Es soll so eine entscheidende stadtgestalterische Verbesserung der Erneuerungsbereiche im Erscheinungsbild ihrer Bausubstanzen sowie in ihrem Wohnumfeld erfolgen und somit eine Attraktivitätssteigerung der Wohnquartiere bewirkt werden.
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Verbesserungsmaßnahmen werden mit öffentlichen Mitteln nur im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf erfolgen.
Diese Gebietsfestlegung erfolgte durch Beschluß des Rates der Stadt Ahlen.
3. Gegenstand der Förderung
3.1. Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden zur Herrichtung der Fassaden und Dächer:

  • Fassadeninstandsetzung,-anstrich, und -reinigung, incl. historischer Baudetails
  • Flächenhafte Herrichtung und Erneuerung der Dachdeckung und vorhandener Dachgauben
  • Herrichtung und Anstrich von Fenstern, Klappläden und Außentüren (in besonders begründeten Einzelfällen die Erneuerung der genannten Bauteile) in Zusammenhang mit einer Fassadeninstandsetzung.


3.2. Gefördert werden Maßnahmen an Hof- und Gartenflächen:

  • Schaffung oder Verbesserung von Zugängen,
  • Entsiegelung von Hofflächen
  • Reaktivierung des Bodens zur gärtnerischen Nutzung,
  • gärtnerische Anlage und Gestaltung von Gartenflächen (Anpflanzungen, Errichtung von Pflanzgerüsten, Pergolen),
  • Aufwendungen für die Bereitstellung von Gartenland zur Nutzung als Mietergärten.


3.3. Die unter 3.1. und 3.2. genannten Maßnahmen werden nur dann gefördert wenn der   öffentliche Kostenzuschuß die Grenze von 500 € überschreitet.
4.0 Förderungsbedingungen
Ein finanzieller Zuschuß für die vorgenannten Maßnahmen kann nur unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen gewährt werden:

  • Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Lage und Zustand des Gebäudes bzw. der Freifläche sinnvoll und wirtschaftlich sein
  • Die Maßnahmen an den Gebäuden müssen eine wesentliche Verbesserung des äusseren Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen gewährleisten.
  • Die Maßnahmen zur Begrünung und Herrichtung von Gartenflächen müssen stadtökologisch sinnvoll sein und den Wohn-und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig verbessern.
  • Die Maßnahmen sollen vorrangig an Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit wenigstens zwei Wohnungen) durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Maßnahmen in Zusammenhang mit weiteren öffentlichen oder privaten Maßnahmen stehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse. (z. B. Denkmalschutz, stadtbildpflegerische Bedeutung) dieses verlangt.
  • Mit den Maßnahmearbeiten darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein.
  • Für die neu hergerichteten Hof- und Gartenflächen muß die Zugänglichkeit und Nutzungsmöglichkeit für die Mieter gesichert sein.
  • Die Maßnahmen müssen mietneutral durchgeführt werden.
  • Für die Maßnahmen muß eine 10-jährige Zweckbindung der neu hergerichteten Nutzung gewährleistet sein.


5. Art und Höhe der Förderung
5.1. Die Fördermittel werden als Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt. Der öffentliche Zuschuß beträgt 50% der Maßnahmebedingten Aufwendungen, wobei die Höchstförderung von 30 € / qm (Mittelwert) begrünter, hergerichteter oder gestalteter Fläche nicht überschritten werden darf.
5.2. Die maßnahmebedingten Aufwendungen werden bis zu einer Höhe von 60 € /qm (Mittelwert) begrünter, hergerichteter, oder gestalteter Fläche als förderungsfähig anerkannt. Darüber hinausgehend Kosten können keine prozentuale Bezuschussung erlangen und müssen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst getragen werden.
5.3. Finanzielle Ausgaben für die Änderung von Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht förderfähig.
5.4. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.

6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Stadtteilforum Süd/Ost e.V. und die Stadt Ahlen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.

7. Antragsverfahren
7.1. Die Anträge auf Fördermittel sind auf einem Formblatt beim Stadtteilbüro, Glückaufplatz 1, 59229 Ahlen zu stellen. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Stadtentwicklungs- und Planungsabteilung und des Stadtteilbüros bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung.

7.2. Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Kostenvorschlag für die geplante Maßnahme und Kostenzusammenstellung bei mehreren Angeboten;
  • Flächenermittlung nach Zeichnung oder Flächenaufmaß;
  • Nachweis der vorgesehenen Finanzierung.


Bei Fassadeninstandsetzungen können ggf. Ansichtszeichnungen oder Fotos des Gebäudes und bei Herrichtung von Hof- und Gartenflächen ggf. ein Gestaltungsplan angefordert werden.
Im Bedarfsfall behält sich die Bewilligungsbehörde die Anforderung weiterer Detailunterlagen vor.

8. Bewilligung, Auszahlung
8.1. Über die finanzielle Zuwendung entscheidet die Stadt Ahlen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Vergaberichtlinien und der Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NW. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid auch mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
8.2. Der prozentuale Kostenzuschus wird nach Abschluß der Maßnahme und nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Hierzu hat der Antragsteller dem Stadtteilbüro zur Schlußabrechnung (Verwendungsnachweis) die Orginale der Rechnungsbelege vorzulegen.
Ergibt die Schlußabrechnung, daß die tatsächlichen förderungsfähigen Kosten geringer sind als die im Förderantrag geschätzten Kosten, so wird der öffentliche Zuschußbetrag entsprechend gekürzt.
8.3. Abschlagszahlungen des bewilligten Zuschusses sind auf besondere Beantragung möglich, wenn die Zuschußsumme den Betrag von 20.000 € überschreitet.
Die Abschlagsszahlungen werden nach Baufortschritt geleistet und dürfen 80% der bewilligten Zuschußsumme nicht überschreiten. Die Restsumme wird nach der Schlußabrechnung ausgezahlt.
Der Baufortschritt ist der Bewilligungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
8.4. Eine nachträgliche Erhöhung des bewilligten Zuschußbetrages ist ausgeschlossen.
8.5. Zuviel gezahlte Zuschußbeträge sind zurückzuerstatten.

9. Behandlung von Verstößen
Der Zuwendungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder einer Mißachtung von Auflagen im Zuwendungsbescheid jederzeit widerrufen werden .Die zweckfremde Verwendung der bewilligten Zuschußmittel und die ungenehmigten Abänderung der der Bewilligung zugrundegelegten Maßnahmen ziehen einen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach sich.
Bereits ausgezahlte Zuschußmittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt mit einer Verzinsung des Rückforderungsbetrages vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

10. Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten mit Datum zum 01.01.2002 in Kraft.

Vergaberichtlinien

Vergaberichtlinien der Stadt Ahlen und des Stadtteilforum Süd/Ost e.V. zur finanziellen Förderung der Herrichtung privater Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf
Ahlen, den 21.08.2001

Vergaberichtlinien der Stadt Ahlen und des Stadtteilforum Süd/Ost e.V. zur finanziellen Förderung der Herrichtung privater Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf
Fassung auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung des Landes NRW vom 30.01.1998

1. Fördergrundsätze
Gemäss den Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NW vom 30.01.1998 soll im Rahmen von finanziellen Pauschalzuweisung des Landes und Eigenmitteln der Stadt Ahlen eine finanzielle Förderung der Herrichtung von privaten Hof- und Hausflächen im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf Ahlen Süd/Ost erfolgen.
Ziel der städtebaulichen Förderung ist es, durch die Bezuschussung von Maßnahmen zur Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie die Sanierung von Gebäudefassaden und Dächern, die private Investitionsbereitschaft anzuregen.
Prioritär gefördert werden sollen die Objekte im Geschäftsbereich des Gebrüder-Kerkmann-Platzes, der Rottmannstraße und Hansastraße. Es soll so eine entscheidende stadtgestalterische Verbesserung der Erneuerungsbereiche im Erscheinungsbild ihrer Bausubstanzen sowie in ihrem Wohnumfeld erfolgen und somit eine Attraktivitätssteigerung der Wohnquartiere bewirkt werden.
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1 Verbesserungsmaßnahmen werden mit öffentlichen Mitteln nur im Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf erfolgen.
Diese Gebietsfestlegung erfolgte durch Beschluß des Rates der Stadt Ahlen.
3. Gegenstand der Förderung
3.1. Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden zur Herrichtung der Fassaden und Dächer:

  • Fassadeninstandsetzung,-anstrich, und -reinigung, incl. historischer Baudetails
  • Flächenhafte Herrichtung und Erneuerung der Dachdeckung und vorhandener Dachgauben
  • Herrichtung und Anstrich von Fenstern, Klappläden und Außentüren (in besonders begründeten Einzelfällen die Erneuerung der genannten Bauteile) in Zusammenhang mit einer Fassadeninstandsetzung.


3.2. Gefördert werden Maßnahmen an Hof- und Gartenflächen:

  • Schaffung oder Verbesserung von Zugängen,
  • Entsiegelung von Hofflächen
  • Reaktivierung des Bodens zur gärtnerischen Nutzung,
  • gärtnerische Anlage und Gestaltung von Gartenflächen (Anpflanzungen, Errichtung von Pflanzgerüsten, Pergolen),
  • Aufwendungen für die Bereitstellung von Gartenland zur Nutzung als Mietergärten.


3.3. Die unter 3.1. und 3.2. genannten Maßnahmen werden nur dann gefördert wenn der   öffentliche Kostenzuschuß die Grenze von 500 € überschreitet.
4.0 Förderungsbedingungen
Ein finanzieller Zuschuß für die vorgenannten Maßnahmen kann nur unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen gewährt werden:

  • Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Lage und Zustand des Gebäudes bzw. der Freifläche sinnvoll und wirtschaftlich sein
  • Die Maßnahmen an den Gebäuden müssen eine wesentliche Verbesserung des äusseren Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen gewährleisten.
  • Die Maßnahmen zur Begrünung und Herrichtung von Gartenflächen müssen stadtökologisch sinnvoll sein und den Wohn-und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig verbessern.
  • Die Maßnahmen sollen vorrangig an Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit wenigstens zwei Wohnungen) durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Maßnahmen in Zusammenhang mit weiteren öffentlichen oder privaten Maßnahmen stehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse. (z. B. Denkmalschutz, stadtbildpflegerische Bedeutung) dieses verlangt.
  • Mit den Maßnahmearbeiten darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein.
  • Für die neu hergerichteten Hof- und Gartenflächen muß die Zugänglichkeit und Nutzungsmöglichkeit für die Mieter gesichert sein.
  • Die Maßnahmen müssen mietneutral durchgeführt werden.
  • Für die Maßnahmen muß eine 10-jährige Zweckbindung der neu hergerichteten Nutzung gewährleistet sein.


5. Art und Höhe der Förderung
5.1. Die Fördermittel werden als Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt. Der öffentliche Zuschuß beträgt 50% der Maßnahmebedingten Aufwendungen, wobei die Höchstförderung von 30 € / qm (Mittelwert) begrünter, hergerichteter oder gestalteter Fläche nicht überschritten werden darf.
5.2. Die maßnahmebedingten Aufwendungen werden bis zu einer Höhe von 60 € /qm (Mittelwert) begrünter, hergerichteter, oder gestalteter Fläche als förderungsfähig anerkannt. Darüber hinausgehend Kosten können keine prozentuale Bezuschussung erlangen und müssen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst getragen werden.
5.3. Finanzielle Ausgaben für die Änderung von Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht förderfähig.
5.4. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.

6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Stadtteilforum Süd/Ost e.V. und die Stadt Ahlen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.

7. Antragsverfahren
7.1. Die Anträge auf Fördermittel sind auf einem Formblatt beim Stadtteilbüro, Glückaufplatz 1, 59229 Ahlen zu stellen. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Stadtentwicklungs- und Planungsabteilung und des Stadtteilbüros bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung.

7.2. Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Kostenvorschlag für die geplante Maßnahme und Kostenzusammenstellung bei mehreren Angeboten;
  • Flächenermittlung nach Zeichnung oder Flächenaufmaß;
  • Nachweis der vorgesehenen Finanzierung.


Bei Fassadeninstandsetzungen können ggf. Ansichtszeichnungen oder Fotos des Gebäudes und bei Herrichtung von Hof- und Gartenflächen ggf. ein Gestaltungsplan angefordert werden.
Im Bedarfsfall behält sich die Bewilligungsbehörde die Anforderung weiterer Detailunterlagen vor.

8. Bewilligung, Auszahlung
8.1. Über die finanzielle Zuwendung entscheidet die Stadt Ahlen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Vergaberichtlinien und der Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NW. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid auch mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
8.2. Der prozentuale Kostenzuschus wird nach Abschluß der Maßnahme und nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Hierzu hat der Antragsteller dem Stadtteilbüro zur Schlußabrechnung (Verwendungsnachweis) die Orginale der Rechnungsbelege vorzulegen.
Ergibt die Schlußabrechnung, daß die tatsächlichen förderungsfähigen Kosten geringer sind als die im Förderantrag geschätzten Kosten, so wird der öffentliche Zuschußbetrag entsprechend gekürzt.
8.3. Abschlagszahlungen des bewilligten Zuschusses sind auf besondere Beantragung möglich, wenn die Zuschußsumme den Betrag von 20.000 € überschreitet.
Die Abschlagsszahlungen werden nach Baufortschritt geleistet und dürfen 80% der bewilligten Zuschußsumme nicht überschreiten. Die Restsumme wird nach der Schlußabrechnung ausgezahlt.
Der Baufortschritt ist der Bewilligungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
8.4. Eine nachträgliche Erhöhung des bewilligten Zuschußbetrages ist ausgeschlossen.
8.5. Zuviel gezahlte Zuschußbeträge sind zurückzuerstatten.

9. Behandlung von Verstößen
Der Zuwendungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder einer Mißachtung von Auflagen im Zuwendungsbescheid jederzeit widerrufen werden .Die zweckfremde Verwendung der bewilligten Zuschußmittel und die ungenehmigten Abänderung der der Bewilligung zugrundegelegten Maßnahmen ziehen einen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach sich.
Bereits ausgezahlte Zuschußmittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt mit einer Verzinsung des Rückforderungsbetrages vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

10. Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten mit Datum zum 01.01.2002 in Kraft.

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