Für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten (sog. Amtshandlungen) sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden Verwaltungs- und/oder Benutzungsgebühren sowie Auslagenerstattung erhoben.
Für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten (sog. Amtshandlungen) sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden Verwaltungs- und/oder Benutzungsgebühren sowie Auslagenerstattung erhoben.
Rechtliche Grundlage für den Großteil aller Fälle ist das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Diese Verwaltungsgebührenordnung ist nach den verschiedenen Tätigkeitsfeldern (z.B. baurechtliche Angelegenheiten, Einwohnerwesen, gewerberechtliche Angelegenheiten) sowie den sogenannten Tarifstellen gegliedert, wobei letztere für die jeweils in der Gebührenordnung genannte Amtshandlung die Gebühr als Einzelgebühr oder als Rahmen (z.B. 50 - 250,00 €) vorgeben.
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen ergänzt die oben genannten Bestimmungen.

Ortsrecht

Verwaltungsgebührensatzung

Kosten

Beispiele in denen Gebühren anfallen können:

  • Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
  • Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
  • Beglaubigungen, sofern nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist,
  • Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
  • Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Zeichnungen, ...
  • Keine Gebühren werden erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist. Dazu gehören insbesondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens.
  • Darüber hinaus sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte grundsätzlich gebührenfrei.
  • Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint.
  • Spezielle Auskünfte zu den einzelnen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bzw. der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen erhalten Sie in den jeweiligen Fachabteilungen oder unter den angegebenen eMail-Adressen.
Verwaltungsgebührensatzung

Für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten (sog. Amtshandlungen) sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden Verwaltungs- und/oder Benutzungsgebühren sowie Auslagenerstattung erhoben.
Für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten (sog. Amtshandlungen) sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden Verwaltungs- und/oder Benutzungsgebühren sowie Auslagenerstattung erhoben.
Rechtliche Grundlage für den Großteil aller Fälle ist das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Diese Verwaltungsgebührenordnung ist nach den verschiedenen Tätigkeitsfeldern (z.B. baurechtliche Angelegenheiten, Einwohnerwesen, gewerberechtliche Angelegenheiten) sowie den sogenannten Tarifstellen gegliedert, wobei letztere für die jeweils in der Gebührenordnung genannte Amtshandlung die Gebühr als Einzelgebühr oder als Rahmen (z.B. 50 - 250,00 €) vorgeben.
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen ergänzt die oben genannten Bestimmungen.

Ortsrecht

Verwaltungsgebührensatzung

Beispiele in denen Gebühren anfallen können:

  • Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
  • Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
  • Beglaubigungen, sofern nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist,
  • Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
  • Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Zeichnungen, ...
  • Keine Gebühren werden erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist. Dazu gehören insbesondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens.
  • Darüber hinaus sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte grundsätzlich gebührenfrei.
  • Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint.
  • Spezielle Auskünfte zu den einzelnen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bzw. der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen erhalten Sie in den jeweiligen Fachabteilungen oder unter den angegebenen eMail-Adressen.
https://serviceportal.ahlen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/852/show
Gruppe 1.1 - Organisation u. Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsservice
Westenmauer 10 59227 Ahlen

Frau

Susanne

Neitzke

238 (Rathaus, 2. Etage)

02382 59-235