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Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen - Erteilung
Erteilung der Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Das Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen, zu denen auch die Grabumrandungen gehören, bedarf der Genehmigung. Näheres regeln die §§ 20 bis 25 der städtischen Friedhofssatzung.Bei der Aufstellung / Veränderung von Grabmalen sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten, dies gilt insbesondere für die Fundamentierung und Befestigung, da ggfs. umstürzende Grabmale / Grabsteine eine oft unterschätzte Gefahr für die Grabnutzungsberechtigten, aber auch für andere Besucher/innen des Friedhofes darstellen.
Daher ist, meist durch einen von den Hinterbliebenen beauftragten Steinmetz, ein entsprechender Antrag gemäß § 21 der städtischen Friedhofssatzung zu stellen. Der Antrag wird dann durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Erst nach Erteilung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann mit den Arbeiten begonnen werden.
Kosten
Siehe Friedhofsgebührensatzung
Weitere Informationen
§§ 20 – 25 der Friedhofssatzung der Stadt Ahlen
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- Gruppe 7.7 - Zentrale Dienste
Ostberg 4
59229 Ahlen
E-Mail: schneiderp@stadt.ahlen.de
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Tel: 02382 59-9701
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Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen - Erteilung Das Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen, zu denen auch die Grabumrandungen gehören, bedarf der Genehmigung. Näheres regeln die §§ 20 bis 25 der städtischen Friedhofssatzung.
Bei der Aufstellung / Veränderung von Grabmalen sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten, dies gilt insbesondere für die Fundamentierung und Befestigung, da ggfs. umstürzende Grabmale / Grabsteine eine oft unterschätzte Gefahr für die Grabnutzungsberechtigten, aber auch für andere Besucher/innen des Friedhofes darstellen.
Daher ist, meist durch einen von den Hinterbliebenen beauftragten Steinmetz, ein entsprechender Antrag gemäß § 21 der städtischen Friedhofssatzung zu stellen. Der Antrag wird dann durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Erst nach Erteilung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann mit den Arbeiten begonnen werden. §§ 20 – 25 der Friedhofssatzung der Stadt Ahlen Siehe Friedhofsgebührensatzung Grabmal, Grabstein, Grabplatte, Grabeinfassung https://serviceportal.ahlen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30417/show
Bei der Aufstellung / Veränderung von Grabmalen sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten, dies gilt insbesondere für die Fundamentierung und Befestigung, da ggfs. umstürzende Grabmale / Grabsteine eine oft unterschätzte Gefahr für die Grabnutzungsberechtigten, aber auch für andere Besucher/innen des Friedhofes darstellen.
Daher ist, meist durch einen von den Hinterbliebenen beauftragten Steinmetz, ein entsprechender Antrag gemäß § 21 der städtischen Friedhofssatzung zu stellen. Der Antrag wird dann durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Erst nach Erteilung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann mit den Arbeiten begonnen werden. §§ 20 – 25 der Friedhofssatzung der Stadt Ahlen Siehe Friedhofsgebührensatzung Grabmal, Grabstein, Grabplatte, Grabeinfassung https://serviceportal.ahlen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30417/show
Gruppe 7.7 - Zentrale Dienste
001 Ostberg 4 59229 Ahlen
Telefon 02382 59-9701
Herr
Schneider
Gruppenleitung
215 (Baubetriebs- und Wertstoffhof, 2. OG)
02382 59-9701
Frau
Kremser
218 (Baubetriebs- und Wertstoffhof, 2. OG)
02382 59-9703
Frau
Kimm
218 (Baubetriebs- und Wertstoffhof, 2. OG)
02382 59-9704