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Sondernutzungen und Gestattungen im öffentlichen Straßenraum
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Straßenraum an Kreisstraßen
Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
Informations- und Verkaufsständen,
das Aufstellen von Containern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf dem Gehweg,
das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
Außengastronomie und Warenauslagen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Durchlaufzeit: 5 bis 10 Arbeitstage
Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
Informations- und Verkaufsständen,
das Aufstellen von Containern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf dem Gehweg,
das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
Außengastronomie und Warenauslagen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Durchlaufzeit: 5 bis 10 Arbeitstage
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 18, 20, 21, 23, 25 und 28 Straßen- und Wegegesetz NRW, Straßenverkehrsordnung (StVO), Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder GemeindeUnterlagen
- formaler Antrag
- evtl. Erläuterungen, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen zur Verdeutlichung
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis richten sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder einer sonstigen Gebührenverordnung (SonGebV bei Bundesfernstraßen, SGebV LStr,NW bei Landesstraßen).
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 7.4 - Bau und Unterhaltung
Ostberg 4
59229 Ahlen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Jörg Toppmöller
Tel: 02382 59-9608
Sondernutzungen und Gestattungen im öffentlichen Straßenraum Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Straßenraum an Kreisstraßen
Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
Informations- und Verkaufsständen,
das Aufstellen von Containern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf dem Gehweg,
das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
Außengastronomie und Warenauslagen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Durchlaufzeit: 5 bis 10 Arbeitstage
Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
Informations- und Verkaufsständen,
das Aufstellen von Containern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf dem Gehweg,
das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
Außengastronomie und Warenauslagen.
Weitere Informationen
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu stellen.
Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren erhoben.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt bei den Straßenbaubehörden. Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Städte und Gemeinden. In anderen Fällen kann sich eine abweichende Zuständigkeit ergeben.
Durchlaufzeit: 5 bis 10 Arbeitstage
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 18, 20, 21, 23, 25 und 28 Straßen- und Wegegesetz NRW, Straßenverkehrsordnung (StVO), Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde- formaler Antrag
- evtl. Erläuterungen, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen zur Verdeutlichung
Gruppe 7.4 - Bau und Unterhaltung
001 Ostberg 4 59229 Ahlen
Telefon 02382 59-9401
Herr
Jörg
Toppmöller
005 (Baubetriebshof, Erdgeschoss)
02382 59-9608