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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine Leistung nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz und dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Es handelt sich um eine Hilfe, die in Krisen- und Notsituationen, das Kindeswohl absichern soll.
Natürlich sind die Eltern/ Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme zu unterrichten und bei der Klärung der Situation und Herbeiführung einer Lösung (gegebenenfalls mit Unterstützung einer erzieherischen Hilfe) miteinzubeziehen.
Widersprechen die Eltern/ Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind an die Eltern/ Personensorgeberechtigten zu übergeben, oder umgehend das Familiengericht zu informieren.
Während der Zeit der Inobhutnahme, hat das Jugendamt zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen.
Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes / des Jugendlichen an die Eltern/ Personensorgeberechtigten und/oder der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Zuständige Organisationseinheiten
- Gruppe 5.1 - Kinder, Jugendliche und Familien
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: jugendamt@stadt.ahlen.de
- Gruppe 5.1 - Team Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: jugendamt@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Schlecht
Tel: 02382 59-417
- Frau Thünemann
Tel: 02382 59-196
- Herr Martins da Cruz
Tel: 02382 59-302
- Frau Behr
Tel: 02382 59-442
- Frau Heidrich
Tel: 02382 59-296
- Frau Weckerle
Teamleitung ASD
Tel: 02382 59-266
- Frau Mikolajczak
Tel: 02382 59-263
- Frau Peters
Tel: 02382 59-369
- Frau Bitzer
Tel: 02382 59-248
- Frau Holtrup
Tel: 02382 59-195
- Herr Krause
Tel: 02382 59-539
- Herr Langenbach
Tel: 02382 59-427
- Frau Brehe
Tel: 02382 59-578
- Frau Bucan
Tel: 02382 59-456
- Frau Merschhaus
Tel: 02382 59-280
- Herr Balasubramaniyam-Schange
Tel: 02382 59-579
- Frau Wargenau
Tel: 02382 59-332
- Frau Schock
Tel: 02382 59-121
- Frau Schubert
Tel: 02382 59-407
- Frau Schuricht
Tel: 02382 59-122
- Frau Biernatzki
Tel: 02382 59-564
- Herr Morbeck
Tel: 02382 59-319
- Frau Klicks
Tel: 02382 59-430
- Frau Polkaehn
Tel: 02382 59-562
- Frau Lange
Tel: 02382 59-267
- Frau Schönberg
Tel: 02382 59-561
- Herr Schulpin
Tel: 02382 59-476
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Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
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Natürlich sind die Eltern/ Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme zu unterrichten und bei der Klärung der Situation und Herbeiführung einer Lösung (gegebenenfalls mit Unterstützung einer erzieherischen Hilfe) miteinzubeziehen.
Widersprechen die Eltern/ Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind an die Eltern/ Personensorgeberechtigten zu übergeben, oder umgehend das Familiengericht zu informieren.
Während der Zeit der Inobhutnahme, hat das Jugendamt zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen.
Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes / des Jugendlichen an die Eltern/ Personensorgeberechtigten und/oder der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Jugendhilfe, Notunterbringung https://serviceportal.ahlen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/44165/showFrau
Schlecht
645 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Thünemann
635 (Rathaus, 6. Etage)
Herr
Martins da Cruz
637 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Behr
641 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Heidrich
537 (Rathaus, 5. Etage)
Frau
Weckerle
Teamleitung ASD
639 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Mikolajczak
647 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Peters
640 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Bitzer
631 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Holtrup
647 (Rathaus, 6. Etage)
Herr
Krause
633 (Rathaus, 6. Etage)
Herr
Langenbach
643 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Brehe
632 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Bucan
646 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Merschhaus
636 (Rathaus, 6. Etage)
Herr
Balasubramaniyam-Schange
632 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Wargenau
642 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Schock
544 (Rathaus, 5. Etage)
Frau
Schubert
646 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Schuricht
631 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Biernatzki
641 (Rathaus, 6. Etage)
Herr
Morbeck
644 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Klicks
531 (Rathaus, 6. Etage)
Frau
Polkaehn
541 (Rathaus, 5. Etage)
Frau
Lange
537 (Rathaus, 5. Etage)
Frau
Schönberg
541 (Rathaus, 5. Etage)
Herr
Schulpin
542 (Rathaus, 5. Etage)
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Schlecht
645 (Rathaus, 6. Etage)
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Thünemann
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