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Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Die Errichtung bestimmter kleinerer Gebäude oder baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei. Der Katalog dieser Vorhaben ist in § 62 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen festgelegt.
Beispielhaft genannt sind folgende Vorhaben:
- kleine untergeordnete Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 75 m³ umbauten Raum,
- Garagen und Carports bis zu 30 m² Grundfläche,
- Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4,50 m Tiefe,
- Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe,
- nicht überdachte Stellplätze bis zu insgesamt 100 m²
- Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden
- Parabolantennen bis 10 m Höhe und 1,20 m Durchmesser
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m²
- Haueingangsüberdachungen, Markisen, nicht überdachte Terrassen
(Hinweis: Dies gilt nicht immer für Vorhaben im Außenbereich. Bitte informieren Sie sich vorher.)
Für diese Vorhaben ist kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Aber auch diese Vorhaben müssen die Anforderungen des Baurechts (z.B. Einhaltung von Abstandsflächen zur Nachbargrenze, Beachtung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften einhalten.
Falls ein genehmigungsfreies Vorhaben abweichend von baurechtlichen Vorschriften erreichtet werden soll, ist hierfür vorab ein Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung zu stellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Ralf Kaldewey
Daniela Kämper
Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann
Rechtsgrundlagen allgemein
- § 62 BauO NRW
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 6.3 Bauordnung
Südstraße 41
59227 Ahlen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Ralf Kaldewey
Gruppenleitung
Tel: 02382 59-333
- Frau Mareike Hintemann
Tel: 02382 59-331
- Frau Julia Frank
Tel: 02382 59-344
- Frau Daniela Kämper
Tel: 02382 59-464
Die Errichtung bestimmter kleinerer Gebäude oder baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei. Der Katalog dieser Vorhaben ist in § 62 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen festgelegt.
Beispielhaft genannt sind folgende Vorhaben:
- kleine untergeordnete Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 75 m³ umbauten Raum,
- Garagen und Carports bis zu 30 m² Grundfläche,
- Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4,50 m Tiefe,
- Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe,
- nicht überdachte Stellplätze bis zu insgesamt 100 m²
- Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden
- Parabolantennen bis 10 m Höhe und 1,20 m Durchmesser
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m²
- Haueingangsüberdachungen, Markisen, nicht überdachte Terrassen
(Hinweis: Dies gilt nicht immer für Vorhaben im Außenbereich. Bitte informieren Sie sich vorher.)
Für diese Vorhaben ist kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Aber auch diese Vorhaben müssen die Anforderungen des Baurechts (z.B. Einhaltung von Abstandsflächen zur Nachbargrenze, Beachtung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften einhalten.
Falls ein genehmigungsfreies Vorhaben abweichend von baurechtlichen Vorschriften erreichtet werden soll, ist hierfür vorab ein Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung zu stellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Ralf Kaldewey
Daniela Kämper
Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann
Rechtsgrundlagen allgemein
- § 62 BauO NRW
Herr
Ralf
Kaldewey
Gruppenleitung
011 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Mareike
Hintemann
012 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Julia
Frank
013 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Daniela
Kämper
018 (Baudezernat, Erdgeschoss)