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Gestaltungssatzung
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermöglicht es den Kommunen, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung kann parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen und mit diesem verbunden werden.
Eine Gestaltungssatzung gem. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann insbesondere Vorgaben über die äußere Gestaltung eines Gebäudes (z. B. Dachneigung, Firsthöhe und -richtung, Baustoffwahl), über die Gestaltung der unbebauten Flächen, von Stellplatzanlagen oder Grundstückseinfriedungen machen.
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 6.2 - Stadtplanung, Denkmalpflege und Stadtgestaltung
Südstraße 41
59227 Ahlen
E-Mail: stadtplanung@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Thomas Kampmann
Gruppenleitung
Tel: 02382 59-357
- Frau Verena Heinz
Tel: 02382 59-528
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermöglicht es den Kommunen, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung kann parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen und mit diesem verbunden werden.
Eine Gestaltungssatzung gem. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann insbesondere Vorgaben über die äußere Gestaltung eines Gebäudes (z. B. Dachneigung, Firsthöhe und -richtung, Baustoffwahl), über die Gestaltung der unbebauten Flächen, von Stellplatzanlagen oder Grundstückseinfriedungen machen.
Herr
Thomas
Kampmann
Gruppenleitung
214 (Baudezernat, 2. Etage)
Frau
Verena
Heinz
212 (Baudezernat, 2. Etage)