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Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe nach dem 3. Kap. SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung des deutschen Staates, die bedürftigen, nicht erwerbsfähigen Personen zugutekommt. Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben beispielsweise längerfristig Erkrankte oder diejenigen, die aufgrund von Erwerbsminderung lediglich eine geringe Rente beziehen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten lediglich Personen, um ihr Existenzminimum zu sichern, die weder Arbeitslosengeld II noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben dem Regelsatz weitere Beträge, wie etwa die Kosten für Unterkunft und Heizung.
A, B, J
I, K, L, V, X
S, T, U, Z
D, G, H, N, Y
C, M, Q
E, F, O, P, R, W
Voraussetzungen
- Zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeit oder
- Tätigkeit im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 45 3 Nr. 3 SGB XII
Unterlagen
Bitte beim Sachbearbeiter erfragen.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis
- Nachweise über Unterkunftskosten (Mietvertrag, Heizkosten, Mietbescheinigung oder Kaufvertrag, Belastungen, Abgabenbescheid, Heizkostennachweis, Nebenkosten bei Hauseigentum)
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid etc.)
- Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/ Haftpflichtversicherung)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebens-/Sterbegeldversicherung, KFZ-Schein etc.)
- Schwerbehindertenausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Downloads
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 5.4 - Soziales
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: schuermeyert@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Franziska Kozler
Tel: 02382 59-510
- Frau Stefanie Lahme
Tel: 02382 59-535
- Frau Marion Sitarek
Tel: 02382 59-265
- Frau Hildegard Adomat
Tel: 02382 59-206
- Frau Luisa Weißen
Tel: 02382 59-270
- Herr Florian Beyer
Tel: 02382 59-268
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Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung des deutschen Staates, die bedürftigen, nicht erwerbsfähigen Personen zugutekommt. Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben beispielsweise längerfristig Erkrankte oder diejenigen, die aufgrund von Erwerbsminderung lediglich eine geringe Rente beziehen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten lediglich Personen, um ihr Existenzminimum zu sichern, die weder Arbeitslosengeld II noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben dem Regelsatz weitere Beträge, wie etwa die Kosten für Unterkunft und Heizung.
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- Nachweise über Unterkunftskosten (Mietvertrag, Heizkosten, Mietbescheinigung oder Kaufvertrag, Belastungen, Abgabenbescheid, Heizkostennachweis, Nebenkosten bei Hauseigentum)
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid etc.)
- Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/ Haftpflichtversicherung)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebens-/Sterbegeldversicherung, KFZ-Schein etc.)
- Schwerbehindertenausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Frau
Franziska
Kozler
331 (Rathaus, 3. Etage)
Frau
Stefanie
Lahme
334 (Rathaus, 3. Etage)
Frau
Marion
Sitarek
336 (Rathaus, 3. Etage)
Frau
Hildegard
Adomat
337 (Rathaus, 3. Etage)
Frau
Luisa
Weißen
332 (Rathaus, 3. Etage)
Herr
Florian
Beyer
338 (Rathaus, 3. Etage)