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Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen
Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufsstellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.
Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufsstellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.
Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung
Rechtsgrundlagen allgemein
Feiertagsgesetz NW, Ladenöffnungsgesetz NW und die dazu erlassenen örtlichen VerordnungenKosten
Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr.
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 1.2 - Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: ordnungswesen@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Katharina Lakenbrink
Tel: 02382 59-258
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@stadt.ahlen.de
Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage, Erteilung von Ausnahmeregelungen
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufsstellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.
Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist das Sonn- und Feiertagsrecht zu berücksichtigen, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Für bestimmte Branchen existieren jedoch Ausnahmebestimmungen. Bei Verkaufsstellen ist für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich das Ladenöffnungsgesetz NRW zu beachten.
Die Bezirksregierung bewilligt als zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Ausnahmefällen auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes Sonntagsarbeit.
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz dann gegeben, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Zur Abgrenzung der vielseitigen gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur genehmigungspflichtigen Sonntagsarbeit bieten die Staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierung eine individuelle und umfassende Beratung mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Genehmigung an.
Über die Erteilung von Dispensen an den besonders geschützten stillen Feiertagen sowie an Gründonnerstag und Heiligabend entscheidet gemäß § 10 II FTG NW der Regierungspräsident.
Durchlaufzeit: nach formlosen Antrag drei Tage bis zur endgültigen Bescheiderteilung
Rechtsgrundlagen allgemein
Feiertagsgesetz NW, Ladenöffnungsgesetz NW und die dazu erlassenen örtlichen Verordnungen Bescheide über eine Sperrzeitverkürzung sind gebührenpflichtig: Je Stunde 10,00 Euro, Dauerverkürzung je Monat 55,00 Euro. Bei einem Ablehungsbescheid 30 % der normalen Verwaltungsgebühr. Sonntagsarbeit, Wochenendarbeit https://serviceportal.ahlen.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/754/show Gruppe 1.2 - Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe
001 Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-288
Frau
Katharina
Lakenbrink
E08 (Rathaus, Erdgeschoss)
02382 59-258
gewerbeangelegenheiten@stadt.ahlen.de