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Ladezeiten Fußgängerzone
Die Oststraße, Markt sowie Teile der Süd- und Weststraße sind als Fußgängerzone ausgewiesen.
Damit sich hier Fußgänger unbehelligt vom Fahrzeugverkehr bewegen können, ist dieser besondere Straßenraum für alle Fahrzeuge gesperrt. Da jedoch zahlreiche Gewerbebetriebe in der Fußgängerzone ansässig sind, kann die Fußgängerzone zum Zwecke der Anlieferung morgens bis 11:00 Uhr und abends ab 19:00 Uhr befahren werden. In dieser Zeit ist auch das Fahrradfahren gestattet.
Unter bestimmten Voraussetzungen und bei besonderer Dringlichkeit kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Zeiten erteilen.
Antragstellung:
Eine Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per E-Mail an strassenverkehr@stadt.ahlen.de beantragt werden. Hierbei sind anzugeben:
- Antragssteller mit vollständiger Anschrift
- Die Daten, an denen die Fußgängerzone befahren werden soll
- Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Fußgängerzone befahren werden soll
- Begründung, weshalb ein Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten notwendig ist.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt gestaffelt:
- 25,00 EUR bis zu einer Woche
- 40,00 EUR bis zu einem Monat
- 120,00 EUR bis zu einem Jahr
Zuständige Organisationseinheit
- Straßenverkehrsbehörde
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: strassenverkehr@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Andre Striethorst
Tel: 02382 59-457
- Frau Sabine Köhler
Straßenverkehrsbehörde
Tel: 02382 59-129
- Herr Wurm
Straßenverkehrsbehörde
Tel: 02382 59-130
Die Oststraße, Markt sowie Teile der Süd- und Weststraße sind als Fußgängerzone ausgewiesen.
Damit sich hier Fußgänger unbehelligt vom Fahrzeugverkehr bewegen können, ist dieser besondere Straßenraum für alle Fahrzeuge gesperrt. Da jedoch zahlreiche Gewerbebetriebe in der Fußgängerzone ansässig sind, kann die Fußgängerzone zum Zwecke der Anlieferung morgens bis 11:00 Uhr und abends ab 19:00 Uhr befahren werden. In dieser Zeit ist auch das Fahrradfahren gestattet.
Unter bestimmten Voraussetzungen und bei besonderer Dringlichkeit kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Zeiten erteilen.
Antragstellung:
Eine Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per E-Mail an strassenverkehr@stadt.ahlen.de beantragt werden. Hierbei sind anzugeben:
- Antragssteller mit vollständiger Anschrift
- Die Daten, an denen die Fußgängerzone befahren werden soll
- Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Fußgängerzone befahren werden soll
- Begründung, weshalb ein Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten notwendig ist.
Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt gestaffelt:
- 25,00 EUR bis zu einer Woche
- 40,00 EUR bis zu einem Monat
- 120,00 EUR bis zu einem Jahr
Herr
Andre
Striethorst
E10 (Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Sabine
Köhler
Straßenverkehrsbehörde
E13 (Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Wurm
Straßenverkehrsbehörde
E13 (Rathaus, Erdgeschoss)