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Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung
Auch junge Volljährige haben die Möglichkeit, bis zum 21. Lebensjahr Hilfen zur Erziehung für sich zu beantragen.
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die individuellen Hilfen ergaben sich aus dem Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung und umfassen sowohl ambulante als auch stationäre Angebote.
Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann.
Weitere Informationen
Bei stationären Hilfeformen werden der/die junge Volljährige, dessen/deren Eltern und ggf. dessen/deren Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 5.1 - Team Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: jugendamt@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Weckerle
Teamleitung ASD
Tel: 02382 59-266
- Frau Mikolajczak
Tel: 02382 59-263
- Frau Peters
Tel: 02382 59-369
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Tel: 02382 59-248
- Frau Holtrup
Tel: 02382 59-195
- Herr Krause
Tel: 02382 59-539
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Tel: 02382 59-427
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Tel: 02382 59-578
- Frau Bucan
Tel: 02382 59-456
- Frau Merschhaus
Tel: 02382 59-280
- Herr Balasubramaniyam-Schange
Tel: 02382 59-579
- Herr Rading
Tel: 02382 59-332
- Frau Schneider
Tel: 02382 59-417
- Frau Schock
Tel: 02382 59-121
- Frau Schubert
Tel: 02382 59-407
- Frau Schuricht
Tel: 02382 59-122
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Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die individuellen Hilfen ergaben sich aus dem Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung und umfassen sowohl ambulante als auch stationäre Angebote.
Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Bei stationären Hilfeformen werden der/die junge Volljährige, dessen/deren Eltern und ggf. dessen/deren Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
https://serviceportal.ahlen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/44162/showFrau
Weckerle
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Herr
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642 (Rathaus, 6. Etage)
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Schuricht
544 (Rathaus, 5. Etage)