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Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Die Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Beseitigung von genehmigungsfreien Bauvorhaben, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstigen Anlagen, die kein Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.
Mit der Anzeige ist ein Lageplan mit Kennzeichnung sowie Zeichnungen oder Fotos der abzubrechenden Anlagen und Gebäuden beizufügen. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude vorzulegen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Ralf Kaldewey
Daniela Kämper
Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann
Eine baurechtliche Genehmigung (Abbruchgenehmigung) ist seit dem 01.01.2019 für die Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden nicht mehr erforderlich. Wer einen Abbruch plant, ist selbstständig dafür verantwortlich, ggf. erforderliche Genehmigungen von Fachbehörden einzuholen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (z.B. Denkmalschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz).
Hinweise zu Belangen des Naturschutzes finden Sie hier beim Kreis Warendorf:
Hinweise zu bodenschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften finden Sie hier beim Kreis Warendorf:
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
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Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 6.3 Bauordnung
Südstraße 41
59227 Ahlen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Kaldewey
Gruppenleitung
Tel: 02382 59-333
- Frau Hintemann
Tel: 02382 59-331
- Frau Frank
Tel: 02382 59-344
- Frau Kämper
Tel: 02382 59-464
Die Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Beseitigung von genehmigungsfreien Bauvorhaben, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstigen Anlagen, die kein Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.
Mit der Anzeige ist ein Lageplan mit Kennzeichnung sowie Zeichnungen oder Fotos der abzubrechenden Anlagen und Gebäuden beizufügen. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude vorzulegen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Bezirk 1 (Nord/West)
Ralf Kaldewey
Daniela Kämper
Bezirk 2 (Süd/Ost)
Lidia Gärtner
Mareike Hintemann
Eine baurechtliche Genehmigung (Abbruchgenehmigung) ist seit dem 01.01.2019 für die Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden nicht mehr erforderlich. Wer einen Abbruch plant, ist selbstständig dafür verantwortlich, ggf. erforderliche Genehmigungen von Fachbehörden einzuholen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (z.B. Denkmalschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz).
Hinweise zu Belangen des Naturschutzes finden Sie hier beim Kreis Warendorf:
Hinweise zu bodenschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften finden Sie hier beim Kreis Warendorf:
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
Abbruch https://serviceportal.ahlen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/494/showHerr
Kaldewey
Gruppenleitung
011 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Hintemann
012 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Frank
013 (Baudezernat, Erdgeschoss)
Frau
Kämper
018 (Baudezernat, Erdgeschoss)