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Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn das Kind
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- bei einem seiner nicht (wieder)verheirateten Elternteile lebt und
- nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt,
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterlagen
Mitzubringen sind:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Personalausweis/Pass des betreuenden Elternteils,
- evtl. Vaterschaftsanerkennung und
- falls vorhanden Unterhaltsurteil oder Scheidungsurteil.
- Bei ausländischen Mitbürgern der Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes.
Zuständige Organisationseinheit
- Gruppe 5.4 - Soziales
Westenmauer 10
59227 Ahlen
E-Mail: schuermeyert@stadt.ahlen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sabine Vogelsang
Tel: 02382 59-416
- Frau Beate Görgens-Trenkler
Tel: 02382 59-721
- Frau Nadine Sönmez
Tel: 02382 59-479
- Frau Angelika Mecchia
Tel: 02382 59-226
- Frau Katharina Sandbothe
Tel: 02382 59-438
Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn das Kind
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Mitzubringen sind:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- bei einem seiner nicht (wieder)verheirateten Elternteile lebt und
- nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt,
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Mitzubringen sind:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Personalausweis/Pass des betreuenden Elternteils,
- evtl. Vaterschaftsanerkennung und
- falls vorhanden Unterhaltsurteil oder Scheidungsurteil.
- Bei ausländischen Mitbürgern der Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes.
Gruppe 5.4 - Soziales
001 Westenmauer 10 59227 Ahlen
Telefon 02382 59-468
Fax 02382 59-513
Frau
Sabine
Vogelsang
307 (Rathaus, 3. Etage)
02382 59-416
Frau
Beate
Görgens-Trenkler
305 (Rathaus, 3. Etage)
02382 59-721
Frau
Nadine
Sönmez
307 (Rathaus, 3. Etage)
02382 59-479
Frau
Angelika
Mecchia
307 (Rathaus, 3. Etage)
02382 59-226
Frau
Katharina
Sandbothe
306 (Rathaus, 3. Etage)
02382 59-438