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Auskunftssperre im Melderegister

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

Rechtsgrundlagen

§ 51 Bundesmeldegesetz

Unterlagen

  • Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben

Kosten

Gebührenfrei

Zuständige Organisationseinheit

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Auskunftssperre im Melderegister

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

  • Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben

Gebührenfrei

https://serviceportal.ahlen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/65410/show
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Telefon 02382 59-255

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