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Hilfen zur Erziehung
Die Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist ein antragspflichtiger Rechtsanspruch, den Erziehungsberechtigte geltend machen können.
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Eine Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Hilfeformen sind:
- Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistand/ Betreuungshelfer
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Die Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen.
Die Hilfen zur Erziehung werden vom Jugendamt nach den Maßgaben der gemeinsamen Hilfeplanung gewährt und durch die freien Träger der Jugendhilfe erbracht.
Weiterführende Informationen
Bei Hilfen zur Erziehung, die in stationärer Form gewährt werden, werden das Kind oder der/die Jugendliche, dessen Eltern und ggf. dessen Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann.
Zuständige Stelle
- Gruppe 5.1 - Team Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
- Westenmauer 10
- 59227 Ahlen
Ansprechpartner
Verwandte Dienstleistungen
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Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Eine Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Hilfeformen sind:
- Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistand/ Betreuungshelfer
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Die Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen.
Die Hilfen zur Erziehung werden vom Jugendamt nach den Maßgaben der gemeinsamen Hilfeplanung gewährt und durch die freien Träger der Jugendhilfe erbracht.
Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann.
Bei Hilfen zur Erziehung, die in stationärer Form gewährt werden, werden das Kind oder der/die Jugendliche, dessen Eltern und ggf. dessen Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
https://serviceportal.ahlen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/270/showAufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist es, Familien, die in schwierigen und belasteten Lebenslagen an ihre Grenzen stoßen, zu unterstützen und Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg in das gesellschaftliche Zusammenleben zu begleiten.
Es lassen sich drei Teilbereiche benennen, die gut die Schwerpunkte der Arbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst abbilden:
- Beratungsangebote in und für verschiedene/n Problemlagen
- Hilfen zur Erziehung und Sonderformen der Unterstützung
- Schutz von Kindern und Jugendlichen
Den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in finden Sie hier.
Der Beratungsdienst für Kinder, Jugendliche und Familien ist eine Gruppe innerhalb des Fachbereichs 5 „Jugend, Soziales und Integration“. Aufgabe dieses Beratungsdienstes ist es, dafür Sorge zu tragen, Kinder, Jugendliche und Familien frühestmöglich nicht nur, aber auch in besonderen Problemlagen zu fördern, zu begleiten und zu unterstützen.
Die Angebote sind dabei sehr vielfältig und werden von den sehr gut qualifizierten Fachkräften der einzelnen Teilbereiche bearbeitet. Durch die Vielzahl an Themen haben sich einzelne Arbeitsbereiche entwickelt, in denen das Spezialwissen noch deutlich besser gebündelt ist.
siehe "Zu dieser Einrichtung gehören"