Die Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist ein antragspflichtiger Rechtsanspruch, den Erziehungsberechtigte geltend machen können.

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Eine Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 

Hilfeformen sind:

Die Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen.

Die Hilfen zur Erziehung werden vom Jugendamt nach den Maßgaben der gemeinsamen Hilfeplanung gewährt und durch die freien Träger der Jugendhilfe erbracht.

Bei Hilfen zur Erziehung, die in stationärer Form gewährt werden, werden das Kind oder der/die Jugendliche, dessen Eltern und ggf. dessen Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann.