Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen
Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Das Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen, zu denen auch die Grabumrandungen gehören, bedarf der Genehmigung.
Näheres regeln die §§ 20 bis 25 der städtischen Friedhofssatzung.
§§ 20 – 25 der städtischen Friedhofssatzung