Familiennamensänderung
Bei Familiennamensänderungen muss unterschieden werden zwischen behördlicher Namensänderung und Änderung des Namens durch Erklärung.
Bei Familiennamensänderungen muss unterschieden werden zwischen behördlicher Namensänderung und Änderung des Namens durch Erklärung.
Für behördliche Vor- oder Familiennamensänderungen ist das Standesamt Ahlen nicht zuständig. Ansprechpartner ist hier die Ordnungsabteilung der Stadt Ahlen.
Bei der Änderung des Namens durch Erklärung gibt es Unterschiede.
Möchte z.B. eine Frau oder ein Mann nach Rechtskraft der Scheidung ihren früheren Namen wieder annehmen, so kann sie dies beim Standesamt Ahlen erklären. Dazu muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden und eine Gebühr von 21,00 € entrichtet werden. Ferner muss eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließungen nach dem 01.01.2009 Eheurkunde) und ggfls. das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk mitgebracht werden, wenn die Ehe nicht beim Standesamt Ahlen geschlossen wurde.
Einen gemeinsamen Ehenamen können Ehegatten, die getrennte Namen führen, auch nur gemeinsam erklären. Auch hier gilt: Personalausweis oder Reisepass, 21,00 € Verwaltungsgebühr und beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder Eheurkunde, wenn die Ehe nicht in Ahlen geschlossen wurde.
Die Hinzufügung zum Ehenamen (Doppelname) kann nur der Ehepartner erklären, dessen Name nicht Ehename geworden ist. Die vorzulegenden Unterlagen sind die gleichen wie bei der Erklärung des gemeinsamen Ehenamens, allerdings kann diese Erklärung der betreffende Ehepartner allein abgeben. Gleiches gilt, wenn man eine frühere Erklärung über die Hinzufügung widerrufen will. Diese Erklärungen können nach dem 01. Juli 1998 zeitlich unbegrenzt abgegeben werden.
Über die Auswirkungen auf möglicherweise vorhandene Kinder lassen Sie sich bitte vorher individuell beraten. Dies gilt auch für Namenserteilungen für Ihre Kinder.
Neben der Familiennamensänderung ist in bestimmten Fällen auch eine Änderung des Vornamens möglich, allerdings nur dann, wenn das Amtsgericht Münster das Standesamt Ahlen hierzu anweist.
Antragsberechtigt sind Eltern und natürlich auch das Kind.