Alle Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken oder im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.

Wenn Sie die Einrichtung einer solcher Arbeitsstelle planen, müssen Sie vor dem Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einholen. In dieser ist angegeben, wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet werden muss, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.

Der Anordnungsinhaber hat die verkehrsrechtliche Anordnung uneingeschränkt zu befolgen, Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde zulässig.

Hinweis:
Wenn bei den Arbeiten Straßen oder Gehwege aufgegraben werden, ist zusätzlich eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Diese ist eigenverantwortlich beim jeweiligen Straßenbaulastträger zu beantragen.

Häufig gestellte Fragen:

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

Für die Bearbeitung sind durch die Straßenverkehrsbehörde zwingend Stellungnahmen der Polizei und des Straßenbaulastträgers einzuholen. Ggf. sind noch weitere Stellen zu beteiligen. Auch wenn die Anordnung oft schneller erteilt werden kann, sind die Anträge daher mindestens zwei Wochen vor geplantem Beginn zu stellen. Planen Sie insbesondere bei umfangreicheren Maßnahmen eine längere Bearbeitungsdauer ein, da oft Ergänzungs- und Änderungsbedarf an den eingereichten Unterlagen besteht.

  • Wer kann einen Antrag stellen?

Grundsätzlich jeder, der die benötigten Unterlagen beibringen kann.

Als Privatperson haben Sie im Regelfall nicht die erforderliche Schulung. Sollten Sie Arbeiten planen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken (z. B. Einrichtung einer Zufahrt, Baumfällarbeiten, etc.), wenden Sie sich bitte an eine Fachfirma, die die entsprechenden Qualifikationen hat und alle erforderlichen Unterlagen beibringen kann.

  • Wer stellt die Verkehrszeichen auf bzw. wo kann ich diese abholen?
    Die Stadt Ahlen stellt die angeordneten Verkehrszeichen weder auf und noch stellt sie diese zur Verfügung, da es hierbei in der Vergangenheit regelmäßig zu Problemen gekommen ist und die Zeichen abhandengekommen sind bzw. nicht durch den Entleiher zurückgebracht wurden. Die Verkehrszeichen können bei einschlägigen Unternehmen (z. B. Verkehrssicherungs-, Umzugs-, Tiefbau-, Garten- und Landschaftsbauunternehmen, etc.) entliehen bzw. im entsprechenden Handel erworben werden. Die Verkehrszeichen müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der StVO einschl. Anlagen entsprechen.

Unterlagen

Benötigt werden:

  • Maschinell ausgefülltes Antragsformular (s. Dokumente)
  • Lageplan
  • Verkehrszeichenplan, sofern kein geeigneter Regelplan nach RSA 21 besteht
  • Umleitungsplan, sofern für die Arbeiten die Vollsperrung einer oder mehrerer Straßen notwendig ist
  • Signalzeitenpläne, wenn der Einsatz einer Lichtsignalanlage erforderlich ist
  • Schulungsnachweis des für die Verkehrssicherung Verantwortlichen (MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97 Schulung)
  • Aufbruchgenehmigung des Straßenbaulastträgers

Die Unterlagen können schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.

Sofern Antragsunterlagen fehlen, werden diese durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert oder gebührenpflichtig selbst erstellt. Überwiegend unvollständige oder offensichtlich nicht genehmigungsfähige Anträge werden abgelehnt. 

Rechtsgrundlagen

  • § 45 StVO

Kosten

  • Es werden Gebühren i. H. v. 50,00 EUR bis 180,00 EUR erhoben.
  • Sollte ein Ortstermin oder die Anfertigung eines Verkehrszeichenplans erforderlich sein, werden ggf. zusätzliche Gebühren erhoben.