Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum
Alle Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken oder im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden, bedürfen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung der Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Wenn Sie die Einrichtung einer solcher Arbeitsstelle planen, müssen Sie vor dem Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einholen. In dieser ist angegeben, wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet werden muss, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.
Der Anordnungsinhaber hat die verkehrsrechtliche Anordnung uneingeschränkt zu befolgen, Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde zulässig.
Hinweis:
Die verkehrsrechtliche Anordnung umfasst keine Sondernutzungs- oder Aufbruchgenehmigung. Diese sind eigenverantwortlich beim jeweiligen Straßenbaulastträger zu beantragen.
Antragstellung und Genehmigung:
Durch den Antragssteller sind vorzulegen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Downloads)
- Schulungsnachweis nach MVAS 99 des für die Verkehrssicherung Verantwortlichen
- Lageplan
- Verkehrszeichenplan, sofern kein RSA-Regelplan zum Einsatz kommen kann oder soll
- ggf. Signalzeitenpläne, wenn der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich ist
- ggf. Umleitungsplan
Sofern Antragsunterlagen fehlen, werden diese durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert oder selbst erstellt. Die entstehenden Kosten hat der Antragssteller zu tragen.
Die Antragsunterlagen sind vorzugsweise per E-Mail an strassenverkehr@stadt.ahlen.de, alternativ auf dem Postwege oder per Fax vorzulegen.
Da vor der Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung weitere Stellen (z. B. Polizei, Straßenbaulastträger, Feuerwehr) beteiligt werden, ist der Antrag im Regelfall 14 Tage vor geplantem Beginn der Arbeiten zu stellen. Von telefonischen Ersuchen um beschleunigte Bearbeitung ist abzusehen, da dies zum größten Teil nicht durch die Straßenverkehrsbehörde beeinflusst werden kann.
Vereinfachtes Verfahren:
Unternehmen, die regelmäßig wiederkehrende kleinere Arbeiten im Bereich von Geh- und Radwegen erledigen müssen (Reparatur von Gas-, Wasser-, Strom- oder Telekommunikationsleitungen, etc.) können am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Hierfür ist formlos eine Jahresgenehmigung zu beantragen.
Die einzelnen Baustellen werden dann innerhalb von 3 Werktagen nach der Antragstellung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt.
Voraussetzungen
Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, dürfen nur durch nach MVAS 99 (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen) geschulte Personen durchgeführt werden.
Kosten
Verwaltungsgebühren i. H. v. 50,00 EUR bis 180,00 EUR
zzgl. Auslagen (z. B. Arbeitsaufwand für Beschilderungspläne, Ortstermine, etc.