Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum
Alle Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken oder im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Wenn Sie die Einrichtung einer solcher Arbeitsstelle planen, müssen Sie vor dem Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einholen. In dieser ist angegeben, wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet werden muss, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.
Der Anordnungsinhaber hat die verkehrsrechtliche Anordnung uneingeschränkt zu befolgen, Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde zulässig.
Hinweise:
Wenn Verkehrsflächen im Zuge der Arbeiten aufgegraben werden, ist zusätzlich eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Diese ist eigenverantwortlich beim jeweiligen Straßenbaulastträger zu beantragen.
Für die Nutzung von Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus ist regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese ist gesondert zu beantragen.
Häufig gestellte Fragen:
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
Für die Bearbeitung sind durch die Straßenverkehrsbehörde zwingend Stellungnahmen der Polizei und des Straßenbaulastträgers einzuholen. Ggf. sind noch weitere Stellen zu beteiligen. Auch wenn die Anordnung oft schneller erteilt werden kann, sind die Anträge daher mindestens zwei Wochen vor geplantem Beginn zu stellen. Planen Sie insbesondere bei umfangreicheren Maßnahmen eine längere Bearbeitungsdauer ein, da oft Ergänzungs- und Änderungsbedarf an den eingereichten Unterlagen besteht. Vorsichtshalber wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch darauf besteht, die Anordnung bis zum geplanten Beginn der Arbeiten zu erhalten. - Wer kann einen Antrag stellen?
Grundsätzlich jeder, der die benötigten Unterlagen beibringen kann.
Als Privatperson haben Sie im Regelfall nicht die erforderliche Schulung. Sollten Sie Arbeiten planen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken (z. B. Einrichtung einer Zufahrt, Baumfällarbeiten, etc.), wenden Sie sich bitte an eine Fachfirma, die die entsprechenden Qualifikationen hat und alle erforderlichen Unterlagen beibringen kann. - Wie kann ich einen Lageplan erstellen?
Eine einfache Möglichkeit bietet das Portal TIM-Online der Bezirksregierung Köln. Eine kurze Anleitung zu den relevanten Funktionen finden Sie unter den nebenstehenden Dokumenten. - Wer stellt die Verkehrszeichen auf bzw. wo kann ich diese abholen?
Die Pflicht zur Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Wiederentfernung von angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen wird dem Antragsteller durch die verkehrsrechtliche Anordnung auferlegt. Durch den Antragsteller ist sicherzustellen, dass er dem nachkommen kann. Ansonsten empfiehlt sich die Beauftragung eines Verkehrssicherungsunternehmens.
Unterlagen
- Antragsformular (s. Downloads), möglichst maschinell ausgefüllt
- Lageplan
- Verkehrszeichenplan, sofern kein geeigneter Regelplan nach RSA 21 besteht oder ein modifizierter Regelplan zur Anwendung kommen kann.
- Umleitungsplan, sofern für die Arbeiten eine Vollsperrung oder Fahrtrichtungsbeschränkung für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich ist. In Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde kann hierauf bei Straßen mit geringer verkehrlicher Bedeutung verzichtet werden.
- Signaltechnische Unterlagen, wenn der Einsatz einer transportablen Lichtsignalanlage erforderlich ist
- Schulungsnachweis des für die Verkehrssicherung Verantwortlichen nach MVAS 99
Die Unterlagen können schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.
Sofern Antragsunterlagen fehlen, werden diese durch die Straßenverkehrsbehörde nachgefordert oder gebührenpflichtig selbst erstellt. Überwiegend unvollständige oder offensichtlich nicht genehmigungsfähige Anträge werden abgelehnt.
Rechtsgrundlagen
- § 45 StVO
Kosten
- Es werden Gebühren zwischen 38,00 EUR bis 767,00 EUR erhoben.
- Die Gebührenhöhe ist abhängig von dem mit der Anordnungserteilung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Dauer der Maßnahme