Erteilung der Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

Das Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen, zu denen auch die Grabumrandungen gehören, bedarf der Genehmigung. Näheres regeln die §§ 20 bis 25 der städtischen Friedhofssatzung.

Bei der Aufstellung / Veränderung von Grabmalen sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten, dies gilt insbesondere für die Fundamentierung und Befestigung, da ggfs. umstürzende Grabmale / Grabsteine eine oft unterschätzte Gefahr für die Grabnutzungsberechtigten, aber auch für andere Besucher/innen des Friedhofes darstellen.

Daher ist, meist durch einen von den Hinterbliebenen beauftragten Steinmetz, ein entsprechender Antrag gemäß § 21 der städtischen Friedhofssatzung zu stellen. Der Antrag wird dann durch die Friedhofsverwaltung geprüft. Erst nach Erteilung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann mit den Arbeiten begonnen werden.

§§ 20 – 25 der Friedhofssatzung der Stadt Ahlen