Die Eingliederungshilfe unterstützt, eine drohende seelische Behinderung zu verhindern, eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die betroffenen Kinder/Jugendlichen/jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern.

Kinder und Jugendliche haben gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihr seelischer Zustand (mit hoher Wahrscheinlichkeit) länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Dies gilt auch für junge Volljährige, die diese Voraussetzungen erfüllen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung einer Hilfe ist der Spezialdienst „Eingliederungshilfe“ des Jugendamts Ahlen zuständig. Er überprüft bei Vorliegen einer therapeutisch diagnostizierten seelischen Störung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder letztere zumindest droht. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor und stehen in Verbindung zueinander ist von einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Um dem jungen Menschen die Teilhabe am sozialen Leben in Schule/Beruf, Freizeit und/oder in der Familie zu ermöglichen, können durch das Jugendamt verschiedene Hilfen (ambulant, teilstationär, stationär, persönliches Budget) angeboten werden.

Die Art der geeigneten Hilfemaßnahme wird durch den Fachdienst „Eingliederungshilfe“ im Zusammenwirken mit den Familien und Kooperationspartnern (z.B. Therapeuten, Schule) ermittelt und anschließend im Rahmen des Hilfeplanverfahrens in regelmäßigen Hilfeplangesprächen (i.d.R. alle 6 Monate) begleitet.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Eingliederungshilfe ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann. Im Folgenden wird dann eine (höchstens 1 Jahr alte) Diagnostik benötigt. Die weiteren erforderlichen Unterlagen hängen individuell von der Art der Hilfe ab.

Kosten

Das Kind oder der/die Jugendliche, dessen Eltern und ggf. dessen Ehegatte/-in oder Lebenspartner/-in werden zu den Kosten einer (teil-)stationären Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.