Die Amtsvormundschaft ist ein Ersatz für die elterliche Sorge.

Die Einrichtung einer Amtsvormundschaft bedeutet, dass die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert sind, ihre Kinder in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern und muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (siehe § 1793 BGB). Die Amtsvormundschaft betrifft nur Minderjährige. 
 
Das Jugendamt beschäftigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Ausübung dieser Aufgaben übertragen wird (siehe § 55 SGB VIII). 
 
Gleiches gilt für die so genannte Pflegschaft. Sie unterscheidet sich von der Amtsvormundschaft im Wesentlichen dadurch, dass ein Amtspfleger immer nur für einzelne Teilbereiche des Sorgerechts zuständig ist, wie zum Beispiel die Gesundheitsfürsorge.

Als Vormund oder Pfleger kann das Gericht geeignete Einzelpersonen, anerkannte Vereine oder das Jugendamt bestellen. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. 

Die Vormünder des Jugendamtes sind Ansprechpersonen für die von ihnen vertretenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen und -pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, Gerichte, Vereine, Schulen, soziale Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen. Sie nehmen eine Vielzahl von Tätigkeiten für ihre Mündel wahr.

Der Vormund hat die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln unter Berücksichtigung dessen Entwicklungsstandes im Sinne von § 1626 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage
• §§ 1773 - 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• §§ 1909 - 1921 BGB (Ergänzungspflegschaft)