Gemäß § 1 Namensänderungsgesetz kann der Familienname eines Deutschen
auf Antrag geändert werden. Die Änderung setzt jedoch einen wichtigen Grund
voraus (§ 3 NamÄndG). Analoge Möglichkeiten bestehen für eine
Vornamensänderung.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen bei:

  • Sammelname (Müller, Meyer, Schmidt)
  • Anstössig und lächerlich klingende Namen
  • Namen, die zu Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder bei der Aussprache führen
  • Namensunterschiedlichkeit bei Kindern zum sorgebrechtigten Elternteil (Scheidungskinder)

Unterlagen

  • Antrag auf Änderung des Familiennamens oder des Vornamens 
  • Geburtsurkunde(n)
  • Heiratsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil
  • Einkommensnachweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis (bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben)


In Einzelfällen können noch weitere Unterlagen gefordert werden. In einem
Beratungsgespräch kann dies abgeklärt werden.

Kosten


Die Gebühren für die Namensänderung werden durch die Kreisverwaltung
Warendorf festgesetzt.


Sie belaufen sich bei einer Familiennamensänderung zwischen 2,56 € und
1022,58 €. Bei einer Vornamensänderung liegt die Gebühr zwischen 2,56 € und
255,65 € .

Je nach Einkommen und Fallgruppe gibt es noch Ermässigungstatbestände.