Namensänderung
Gemäß § 1 Namensänderungsgesetz kann der Familienname eines Deutschen auf Antrag geändert werden. Die Änderung setzt jedoch einen wichtigen Grund voraus (§ 3 NamÄndG). Analoge Möglichkeiten bestehen für eine Vornamensänderung.
Ein wichtiger Grund kann vorliegen bei:
- Sammelname (Müller, Meyer, Schmidt)
- Anstössig und lächerlich klingende Namen
- Namen, die zu Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder bei der Aussprache führen
- Namensunterschiedlichkeit bei Kindern zum sorgebrechtigten Elternteil (Scheidungskinder)
Nähere Infos finden Sie hier: Kreis Warendorf
Bei Änderung von Familiennamen ist das Standesamt zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen"