Gemäß § 1 Namensänderungsgesetz kann der Familienname eines Deutschen auf Antrag geändert werden. Die Änderung setzt jedoch einen wichtigen Grund voraus (§ 3 NamÄndG). Analoge Möglichkeiten bestehen für eine Vornamensänderung.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen bei:

  • Sammelname (Müller, Meyer, Schmidt)
  • Anstössig und lächerlich klingende Namen
  • Namen, die zu Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder bei der Aussprache führen
  • Namensunterschiedlichkeit bei Kindern zum sorgebrechtigten Elternteil (Scheidungskinder)

Nähere Infos finden Sie hier: Kreis Warendorf

Bei Änderung von Familiennamen ist das Standesamt zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen"

Zuständige Stelle

Kreis Warendorf
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

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