Die Inobhutnahme ist eine Leistung nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz und dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert oder
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Es handelt sich um eine Hilfe, die in Krisen- und Notsituationen, das Kindeswohl absichern soll.

Natürlich sind die Eltern/ Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme zu unterrichten und bei der Klärung der Situation und Herbeiführung einer Lösung (gegebenenfalls mit Unterstützung einer erzieherischen Hilfe) miteinzubeziehen.

Widersprechen die Eltern/ Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind an die Eltern/ Personensorgeberechtigten zu übergeben, oder umgehend das Familiengericht zu informieren.

Während der Zeit der Inobhutnahme, hat das Jugendamt zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen.

Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes / des Jugendlichen an die Eltern/ Personensorgeberechtigten und/oder der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.