Auch junge Volljährige haben die Möglichkeit, bis zum 21. Lebensjahr Hilfen zur Erziehung für sich zu beantragen.

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die individuellen Hilfen ergaben sich aus dem Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung und umfassen sowohl ambulante als auch stationäre Angebote.

Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Bei stationären Hilfeformen werden der/die junge Volljährige, dessen/deren Eltern und ggf. dessen/deren Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige ist zunächst ein dementsprechender Antrag, der auch formlos, ggf. sogar mündlich gestellt werden kann.

Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die individuellen Hilfen ergaben sich aus dem Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung und umfassen sowohl ambulante als auch stationäre Angebote.

Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Bei stationären Hilfeformen werden der/die junge Volljährige, dessen/deren Eltern und ggf. dessen/deren Ehegatte oder Lebenspartner zu den Kosten der Unterbringung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.

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